Impressum / AGB

Angaben gemäß §5 TMG

 

FSM Plakat GmbH
Koelhoffstr. 12
50676 Köln

Telefon: 0221-5892130
Telefax: 0221-5892071
E-Mail: office (at) fsm-plakat.de
Web: www.fsm-plakat.de
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß §55 Abs. 2 RStV: Frank Steinert

Vertreten durch den Geschäftsführer
Frank Steinert

Registereintrag:
Eingetragen im Handelsregister.
Registergericht: Amtsgericht Köln
Registernummer: HRB 86282
USt.ID: DE304697769



ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der FSM Plakat GmbH (nachfolgend: “FSM“ genannt)

 

§ 1 Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: “AGB“

genannt) ist ein Vertrag über die Durchführung von Plakatwerbung an den der FSM

zur Verfügung stehenden Werbeflächen. Die FSM bietet als zusätzliche

Dienstleistung auch die Herstellung der Werbemittel an. Sie kann sich zur Auftragsdurchführung Dritter bedienen, insbesondere auch Werbeflächen von dafür beauftragten Subunternehmern nutzen und Druckereien beauftragen. Kunden der FSM sind Unternehmer (nachfolgend: “Kunde“ genannt).

2. Die Aufträge der FSM werden ausschließlich auf Grundlage unserer AGB in der jeweiligen zum Zeitpunkt des Auftrags aktuellen Fassung durchgeführt. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit einem Kunden in der jeweils aktuellen Fassung, selbst wenn die Geltung der AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Die FSM widerspricht jetzt schon der Einbeziehung von AGB eines Kunden, die unseren AGB widersprechen. Sie können die jeweils gültigen AGB auf unserer Webseite abrufen.

 

§ 2 Vertragsabschluss, Auftragsänderung

1. Die Angebote der FSM sind freibleibend, es sei denn, wir haben in dem Angebot etwas Anderes bestimmt. Der Vertrag kommt durch Annahme unseres schriftlichen Angebots zustande. Die Annahme kann formfrei erfolgen. Die FSM erteilt über den Vertragsabschluss eine Auftragsbestätigung. Der Kunde verpflichtet sich, die Auftragsbestätigung umgehend nach Erhalt zu prüfen und Unstimmigkeiten mitzuteilen. Andernfalls gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart. Gibt es Regelungen in der Auftragsbestätigung, die diesen AGB widersprechen, gehen die Regelungen der Auftragsbestätigung denen der AGB vor. In den AGB ergänzende Regelungen finden immer Anwendung.

2. Kommt es seitens des Kunden zu Änderungswünschen, abseits der Leistungsbeschreibung der Auftragsbestätigung, werden die Parteien eine Einigung in Textform festhalten, insbesondere, welche gesonderte Vergütung anfällt. Sollte wider Erwarten der Änderungswunsch nicht durchführbar sein, bleibt es bei dem ursprünglichen Auftrag.

 

§ 3 Vergütung, Kundenrabatte, Zahlungsbedingungen, Vorkasse

1. Es gelten die in unserem Angebot ausgewiesenen Vergütungen, soweit diese nicht im Rahmen der folgenden Vertragsverhandlungen abweichend vereinbart und dann in der Auftragsbestätigung entsprechend aufgeführt werden. Agenturen erhalten eine Provision in Höhe von 15 % AE (=Agenturermäßigung) auf den Nettowert des Auftrags.

2. Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.

3. Die Vergütung ist binnen 10 Tagen, ab dem Datum der Rechnungstellung und deren Zugang (in der Regel per E- Mail am selben Tag), zur Zahlung fällig. Der Kunde erklärt sich mit dem Versand der Rechnung per E- Mail einverstanden. Ab dem 11. Tag nach dem Datum der Rechnungstellung ist der Kunde (auch ohne Mahnung) automatisch in Verzug, ohne, dass es einer Mahnung bedarf.

4. Wir behalten es uns vor, insbesondere bei Neukunden, die Vergütung als

Vorkasse zu verlangen. Der Zahlungseingang hat daher, je nach Vereinbarung,

entweder vollständig oder teilweise vor Leistungserbringung zu erfolgen. Soweit wir keinen oder keinen vollständigen Zahlungseingang bis zu dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungsziel feststellen, können wir weiterhin die vereinbarte Vergütung verlangen, unter Abzug der ersparten Aufwendungen.

Alternativ sind wir zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Eine weitere Fristsetzung ist aufgrund der Kurzfristigkeit der Belegung von Werbeflächen entbehrlich. Weitere Schadensersatzansprüche der FSM bleiben davon unberührt. Bereits gewährte Leistungen werden bei dem Rücktritt rückabgewickelt. Soweit der Kunde bereits Werbemittel angeliefert hat, werden diese bis zu sieben Tage aufbewahrt und können in diesem Zeitraum von dem Kunden abgeholt werden. Nicht abgeholte Werbemittel dürfen danach vernichtet werden. Über die Aufbewahrung für den vorbenannten Zeitraum und die Vernichtung bei Nichtabholung erhält der Kunde nochmals eine E- Mail zur Kenntnis.

 

§ 4 Auftragsdurchführung

Der Kunde liefert je nach Inhalt der Auftragsbestätigung die Werbemittel selbst an, oder er beauftragt die FSM bereits mit der Herstellung. Im Fall der Herstellung beauftragt die FSM einen Subunternehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

1. Eigene Anlieferung

a. Vorgaben für die Werbemittel:

Wenn der Kunde die Werbemittel selbst herstellt oder einen eigenen Dienstleister dafür beauftragt, ist er allein für die rechtzeitige Anlieferung der zur Auftragsdurchführung fertigen Werbemittel verantwortlich. Die für die Werbemittel (insbesondere Plakate) notwendigen technischen Vorgaben werden dem Kunden mit dem Angebot mitgeteilt. Die für die Werbemittel angegebenen Maße werden in der Reihenfolge Breite x Höhe (B x H) angegeben. Soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, werden Plakatformate in DIN gemäß der Norm DIN 476 (Deutsches Institut für Normung) für die bekannten Papierformate vorgegeben, bspw. DIN A1: 594 x 841 mm (nachfolgend: “Grundmaß“ genannt). Die weiteren Formate errechnen sich aus einer Multiplikation des Grundmaßes. Die Werbemittel sind als sog. Affichenpapier (min. 115 g/m²) anzuliefern.

b. Lieferort, Lieferumfang, Lieferfrist

Der Kunde stellt sicher, die vereinbarte Anzahl der Werbemittel rechtzeitig und auf seine Kosten und Gefahr an die in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Lieferadresse der FSM (oder einer dort angegebenen abweichenden Lageradresse), anzuliefern. Der Kunde verpflichtet sich, zusätzlich zu der vereinbarten Liefermenge eine Reservemenge in Höhe von 20 % der vereinbarten Anzahl der Werbemittel zu versenden. Die in der Auftragsbestätigung näher bestimmten Anlieferungstermine sind aufgrund der Kurzfristigkeit der Belegung von Werbeflächen einzuhalten. Mangels abweichender Vereinbarung hat die Anlieferung der Werbemittel wenigstens 7 Werktage vor Beginn der Plakatierung (nachfolgend: “Dekadenstart“ genannt)  zu erfolgen. Verspätungen sind umgehend anzuzeigen. Andernfalls bleibt es der FSM vorbehalten, bei verspäteter Lieferung dennoch die vollständige vereinbarte Vergütung zu verlangen (nach dem Abzug ersparter Aufwendungen), gleiches gilt bei fehlender Anlieferung. Alternativ können die Werbeflächen anderweitig vergeben werden, wobei etwaige Mehrkosten der Kunde trägt.

2. Herstellung durch die FSM

a. Übermittlung der Druckvorlagen nach den Druckspezifikationen

Umfasst der Auftrag auch die Herstellung der Werbemittel durch die FSM, verpflichtet sich der Kunde, die Druckdaten rechtzeitig und vollständig an die FSM zu übermitteln. Die Druckspezifikationen werden dem Kunden im Rahmen des Angebots, spätestens mit der Auftragsbestätigung, mitgeteilt. Verzögerungsschäden hat der Kunde zu tragen. Nur im Fall der rechtzeitigen und vollständigen Übersendung der Druckvorlagen kann der Auftrag gemäß Auftragsbestätigung durchgeführt werden.

b. Festgestellte Fehler, Mehrarbeit, Auftragsänderung

Stellt der Kunde nach Übermittlung der Druckvorlagen an die FSM Fehler in der Druckvorlage fest (z.B. Fehler aufgrund einer Abweichung zu der Druckspezifikation, Text- oder Bildfehler, Rechtsverletzungen etc.), obliegt es ihm, dies umgehend mitzuteilen. Der Kunde hat etwaige Mehrkosten, notfalls auch Neudruckkosten (nachfolgend allgemein: “Mehrkosten“), zu tragen. Die FSM kann die Mehrkosten als Vorauszahlung von dem Kunden verlangen, bevor die Mehrarbeit oder der Neudruck durchgeführt werden. Soweit die Mehrkosten nicht von dem Kunden gezahlt werden, gilt § 3 Nr. 4.

3. Das Anbringen der Werbemittel

a. Standortverzeichnis und Bildreportage

Die Auftragsdurchführung erfolgt gemäß Auftragsbestätigung und der Branchenüblichkeit. Der Kunde besitzt grundsätzlich keinen Anspruch auf das Anbringen der Werbemittel an bestimmte Werbeflächen bzw. auf Vorlage eines Standortverzeichnisses. Die FSM bemüht sich dennoch, die Wünsche des Kunden weitestgehend zu berücksichtigen. Die Anfertigung einer Bildreportage, welche die angebrachten Werbemittel abbildet, schuldet die FSM nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.

b. Vorklebe- / Nachklebetag

Der in der Auftragsbestätigung benannte Dekadenstart, bzw., der vereinbarte Aushängezeitraum, kann sich im Einzelfall um 1- 2 Tage verschieben, aufgrund der nicht immer an einem Tag zeitgleich durchgeführten Plakatierungen. Der Dekadenstart stellt daher einen Richtzeitraum dar, um die Belegung der Werbeflächen zu koordinieren.

c. Konkurrenzausschluss

Die FSM kann grundsätzlich keine Exklusivität unter Wettbewerbern oder Mitbewerbern in Branchennähe (Dienstleistung oder Produkt) während des Aushängezeitraumes zusichern. Die FSM bemüht sich jedoch, Werbemittel von direkten Mitbewerbern (mit Ausnahme von Künstlern/ Bands), nicht unmittelbar nebeneinander zu plakatieren.

 

§ 5 Rechteübertragung, Rechtegarantie, Freistellung, Prüfungspflicht

1. Rechteübertragung

Der Kunde überträgt der FSM die für die Auftragsdurchführung notwendigen Rechte, insbesondere die Rechte der Vervielfältigung und Verbreitung sowie Werberechte. Die FSM darf diese Rechte an Dritte im Rahmen der Auftragsdurchführung weiterübertragen. Die zeitlichen und örtlichen Beschränkungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. § 4 Nr. 3 b und § 10 Nr. 1 bleiben hiervon unberührt.

2. Rechtegarantie, Freistellung

Der Kunde garantiert der FSM, alle an den mit der Auftragserteilung gelieferten Inhalten und Vorgaben (insbesondere Druckvorlagen) betreffenden Verwertungsrechte, insbesondere, aber nicht abschließend, Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Wettbewerbs-, Namensrechte und sonstige Rechte, erworben zu haben und befugt zu sein, darüber zu verfügen. Weiter dürfen die Inhalte keine parteiliche Werbung darstellen. Parteienwerbung muss nicht durchgeführt werden. Darüber hinaus erklärt der Kunde, dass auch sonst gesetzliche Bestimmungen nicht verletzt werden (insbesondere, dass die Werbemittel keinen rechtsradikalen, gewaltverherrlichenden, pornographischen oder jugendgefährdenden Inhalt aufweisen). Bei Verstoß gegen vorbenannte Garantien stellt er die FSM von etwaigen festgestellten oder behaupteten Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Entsprechendes gilt bei der Durchführung des Auftrags auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Eingeschlossen sind etwaige im Falle eines Rechtsstreits entstehenden Kosten und Aufwendungen.

3. Prüfungspflicht

Unabhängig, ob der Kunde die Werbemittel selbst anliefert (vgl. § 4 Nr. 1) oder die FSM bereits mit der Herstellung der Werbemittel beauftragt (vgl. § 4 Nr. 2), erfolgt keine inhaltliche Überprüfung der Druckvorlagen oder bereits erstellten Werbemittel seitens der FSM. Vor dem Druck werden dem Kunden keine Druckvorlagen („Proofs“) zur Freigabe geschickt. Für den Druck ist allein die vom Kunden übersandte Druckvorlage an die FSM maßgebend. Insbesondere erfolgt keine Überprüfung auf Rechtsverletzungen im Bereich Urheber,- Persönlichkeits-, Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht. Der Kunde ist ferner allein verantwortlich für die Einhaltung der seitens der FSM mitgeteilten technischen Vorgaben und den Druckspezifikationen im Rahmen der Herstellung. Die FSM teilt dem Kunden nur dann Abweichungen gegenüber den technischen Vorgaben oder den Druckspezifikationen mit, soweit diese offenkundig sind und es der FSM zumutbar ist. Die FSM weist den Kunden unter Fristsetzung per E- Mail auf offenkundige Abweichungen hin, so dass dieser die Gelegenheit hat, sofern dies zeitlich noch möglich ist, die technischen Vorgaben zu erfüllen. Ist eine Korrektur zeitlich nicht mehr möglich oder wird von dem Kunden nicht mehr binnen der genannten Frist vorgenommen, kann die FSM dennoch die vereinbarte Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen verlangen oder sie ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Es gilt § 3 Nr. 4 entsprechend.

 

§ 6 Vorbehalt der Auftragsdurchführung

1. Inhaltlicher Verstoß

Die FSM behält es sich vor, die Durchführung eines Auftrags abzulehnen, wenn der Kunde technische Abweichungen nicht fristgemäß korrigiert (vgl. § 5 Nr. 3), die Werbemittel inhaltliche Verstöße aufweisen, parteipolitischen Inhalt zeigen oder gegen die von dem Kunden abgegebene Rechtegarantie verstoßen, (vgl. § 5 Nr. 2). Bei einem inhaltlichen Verstoß kann die FSM ohne weitere Fristsetzung vom Auftrag zurücktreten. Schon bei begründetem Verdacht gegen einen Garantieverstoß ist die FSM berechtigt, die Durchführung des Auftrags bis zur Klärung einzustellen.

2. Altforderungen

In bestehenden Kundenbeziehungen (= ab dem 2. Auftrag), ist die FSM berechtigt, die Ausführung neuer Aufträge davon abweichend abhängig zu machen, dass der Kunde die Forderungen aus einem zeitlich vorangegangenem Auftrag vollständig erfüllt (bspw. Zahlung fälliger Vergütungen). Die FSM weist den Kunden auf die bestehenden Forderungen per E- Mail unter Fristsetzung hin, verbunden mit der Aufforderung der Erfüllung. Die FSM gerät nach fruchtlosem Fristablauf mit der Ausführung des neuen Auftrags nicht in Verzug und macht sich nicht schadensersatzpflichtig. Es gilt § 3 Nr. 4 entsprechend.

3. Wegfall von Werbeflächen

Im Fall eines vollständigen Flächenwegfalls aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Versagungen, sowie in sonstigen Fällen von höherer Gewalt (Unwetter, Naturkatastrophen, Demontage durch Unbekannte), werden die Parteien von ihren Rechten und Pflichten frei und jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten selbst. Bereits bezahlte Vergütungen darf die FSM einbehalten. Dies gilt nicht, soweit Ausweichflächen (ohne Belegung) zur Verfügung stehen. Im Fall einer Flächenreduzierung wird der Vertrag lediglich angepasst.

 

§ 7 Verbleib der Werbemittel nach Auftragsende

Im Rahmen des Auftrags nicht verbrauchte Werbemittel gehen bei Anlieferung, bzw. nach Druck, in das Eigentum der FSM über. Im Übrigen gilt § 3 Nr. 4, letzter Satz, entsprechend.

 

§ 8 Mängel

1. Etwaige Mängelansprüche des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Mängel sollen während des Aushängezeitraumes geltend gemacht werden. Sie sind der FSM unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich und detailliert beschrieben dazulegen und anzuzeigen. Mängel der Plakatierung sind durch geeignete Beweismittel, beispielsweise einer Bilddokumentation, nachzuweisen.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Verklebung Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes der Werbemittel möglich sind, das gilt insbesondere für Bilderdruckpapier. Mindermengen im Rahmen der Plakatierung (bis zu 5% der Gesamtanzahl der Werbemittel) stellen unwesentliche Mängel dar. Darüberhinausgehende Mindermengen werden dem Kunden gutgeschrieben.

3. Sonstige Mängel können nur dann eine Grundlage für die Ausübung von

Mängelansprüchen sein, wenn diese in dem Verantwortungsbereich der FSM liegen. Soweit der Kunde die Werbemittel anliefert, können daher Mängel des Erscheinungsbildes (bspw. inhaltliche Fehler, schlechte Verpixelung, Schnittkante, Farbvarianten etc.) keine Ansprüche begründen. Soweit die FSM bereits mit der Herstellung der Werbemittel beauftragt ist, ist das Auftreten eines Mangels nur im Rahmen des Herstellungsprozesses nach der vom Kunden übersandten (und damit freigegebenen) Druckvorlage oder im Rahmen der Plakatierung selbst denkbar. Eine fehlerhaft übermittelte Druckvorlage stellt mithin keinen Mangel dar. Die Zusendung der Werbemittel oder der Druckvorlage und dazugehörige Informationen des Kunden gelten ausdrücklich als Freigabe.

 

§ 9 Eigenwerbung

Die FSM darf den Kunden in einer Referenzliste in allen Medien führen und bewerben. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Werbemittel und die abgebildeten Motive dürfen im Rahmen der Eigenwerbung genutzt werden sowie in den Standortverzeichnissen und Bildreportagen mitaufgenommen werden. Das gilt auch nach der Beendigung einer Zusammenarbeit.

 

§ 10 Haftung, Wildplakatierung und sonstige Beeinträchtigungen

1. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruht oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einem die wesentlichen Vertragspflichten schuldhaft verletzenden Verhalten unsererseits beruhen. Bei letzterem ist aber die Haftung auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Wir haften auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs, soweit es sich um Schäden handelt, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, oder für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen sind.

2. Der Kunde ermächtigt hiermit die FSM im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen Wildplakatierer und andere unautorisierte Nutzer zivilrechtlich und strafrechtlich vorzugehen, die die Werbemittel überkleben, zerstören, entfernen oder die Plakatwerbung sonst beeinträchtigen. Der Kunde tritt der FSM die dafür erforderlichen Rechte ab. Soweit die FSM davon Kenntnis besitzt und Reserveplakate zur Verfügung stehen, wird sie sich um eine zeitnahe Ausbesserung bemühen.

 

§ 11 Vertraulichkeit

Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertraulichen Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und den Inhalt der Auftragsbestätigung, streng vertraulich zu behandeln und sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung Dritten, die nicht berechtigte Personen sind, weiterzuleiten oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen. Er verpflichtet sich, geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen zu treffen. Vertrauliche Informationen werden ggf. nur an berechtigte Personen weitergegeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit zur Erreichung des Zwecks dieser Vereinbarung erhalten müssen.

 

§ 12 Aufrechnung und Abtretung

Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder die FSM diese schriftlich bestätigt hat. Der Kunde darf einzelne Rechte aus diesem Vertrag oder diesen Vertrag insgesamt nur mit Einwilligung von der FSM an einen Dritten abtreten.

 

§ 13 Datenschutz

In der Regel werden aufgrund der ausschließlichen Auftragsdurchführung im  Unternehmensverkehr keine personenbezogenen Daten erhoben. Soweit dies aufgrund der Unternehmensstruktur oder der Kontaktmöglichkeit der jeweiligen Ansprechpartner doch der Fall ist, erfolgt die Behandlung der seitens des Kunden überlassenen Daten (bspw. Name, E- Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung etc.) seitens der FSM in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn wir mit Subunternehmern zusammen arbeiten. Die Weitergabe an Dritte ist ferner zulässig, wenn dies zur Durchführung des Vertragszwecks erforderlich ist. Wir speichern, bearbeiten und nutzen die Kundendaten im Übrigen zur Durchführung des Auftrags und im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Soweit personenbezogene Daten erhoben werden, besitzt der Kunde die Betroffenenrechte, wie sie in unseren Datenschutzbestimmungen auf unsere Webseite aufgeführt sind.

 

§ 14 Sonstiges/ Schlussbestimmungen

Der Kunde ist verpflichtet, die FSM von jeder Änderung seiner Anschrift unverzüglich zu unterrichten. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand ist am jeweiligen aktuellen Sitz von der FSM. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten oder werden, wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinflusst. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die dem Vertragszweck und dem zwischen den Parteien wirtschaftlich Gewollten am Nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.  

 

 

 

 

 

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